Unsere Vereinssatzung
Satzung
des Stadtjugendring Schneverdingen e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Stadtjugendring Schneverdingen e.V." (im weiteren SJR genannt).
Der Verein wurde 1978 gegründet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Register Nr. VR 130139 eingetragen. - Der Verein hat seinen Sitz in Schneverdingen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung von Kunst und Kultur.
- Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein kann übergeordneten Fachverbänden angehören. In diesem Fall ist für die Mitglieder auch die Satzung des jeweiligen Verbandes maßgebend.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3
Wesen und Ziele des Vereins
- Der SJR hat die Aufgabe, das gegenseitige Verständnis unter den Mitgliedern, wach zu halten und zu fördern.
- Die Verbesserung der sozialen, geistigen, beruflichen und gesundheitlichen Lage der Jugend wird von ihm angestrebt.
- Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität.
- Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
- Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.
- Der SJR fördert die Jugendhilfe durch:
- Unterstützung der organisierten und nichtorganisierten Jugend durch Aktionsprogramme
- Verrnetzung der Jugendarbeit in der Stadt Schneverdingen
- Durchführung von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche
Der SJR fördert Kunst und Kultur durch:
- Durchführung von Kunstausstellungen
- Durchführung von Konzertveranstaltungen
Er kann bei diesen Tätigkeiten mit anderen gemeinnützigen Organisationen, die den gleichen Satzungszweck haben, zusammenarbeiten.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied im SJR kann jede Organisation werden, die in der Stadt Schneverdingen tätig ist und ihren Sitz in Schneverdingen hat und den folgenden Anforderungen gerecht wird:
- Die Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland und des Grundgesetzes mit den darin verankerten Grundrechten.
- Den Nachweis erbringt, dass
a. ein Jugendleben eigener Ordnung geführt wird
b. Kinder oder Jugendarbeit durch den Verein gefördert wird
c. schulische oder außerschulische Kinder oder Jugendarbeit gefördert wird
d. ein verantwortungsbewusster Anteil am politischen Leben des Volkes, insbesondere der
Jugend, genommen wird
3. Die Bereitschaft, die Satzung des SJR anzuerkennen und bei der Erfüllung der Aufgaben des SJR entsprechend mitzuwirken.
4. Die Aufnahme in den SJR muss schriftlich beantragt werden.
5. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im SJR erlischt:
a. durch den freiwilligen Austritt:
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
b. durch den Ausschluss
Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied oder vom Vorstand des SJR gestellt werden. Jeder Ausschlussantrag muss schriftlich gestellt werden.
Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
Eine Vollversammlung ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
Mitglieder, Mitgliedsvereine oder deren Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
2. Durch den Austritt oder Ausschluss bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen dem SJR gegenüber unberührt. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem SJR und seine Einrichtungen.
§ 6
Rechte und Plichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinsarbeit zu fördern und an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu unterstützen. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung bzw. den Vorstand erlassenen Regelungen zu beachten.
§ 7
Beiträge der Mitglieder/ Finanzierung des Vereins
Der Stadtjugendring erhebt keine Beiträge von seinen Mitgliedern. Der Verein bemüht sich jedoch um Zuwendungen von Stellen, Unternehmen und Personen, die an den Zielen des Vereins ein besonderes Interesse haben, sowie Spenden und Eintrittsgelder, um die Finanzierung des Vereins sicher zu stellen.
§ 8
Organe des Stadtjugendringes
- Die Organe des Stadtjugendringes Schneverdingen sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- Die Zuständigkeit der Organe wird durch die Vorschriften dieser Satzung geregelt.
§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
Dem/der Vorsitzenden
Zwei gleichberechtigten Stellvertreter/innen
Dem/der Schriftführer/in
Dem/der Kassenwart/in
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand durch einen Beschluss mit 2/3 Mehrheit um eine gerade Zahl von Beisitzern/innen erweitern.
Wählbar in den geschäftsführenden Vorstand sind Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Beisitzer sind ab dem 16. Lebensjahr zur Wahl zugelassen.
Der Vorstand kann für bestimmte Projekte Arbeitsgruppen berufen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der/die Vorsitzende und die beiden gleichberechtigten Stellvertreter/innen. Der/die Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden sind zur alleinigen Vertretung des SJR berechtigt. Für das Innenverhältnis gilt jedoch, dass regelmäßig der/die Vorsitzende und nur im Falle seiner/ihrer Verhinderung einer der beiden gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden den SJR vertritt.
4. Scheidet der/die Vorsitzende, einer oder beide stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig aus, so ist unverzüglich in der vorgeschriebenen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ergänzungs- bzw. Neuwahl gilt nur für die laufende Amtsperiode.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, mit Ausnahme des/der Vorsitzenden und der gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Vorstand vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand selbständig. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
6. Die Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
7. Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
8. Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Absatz 4 trifft die Mitgliederversammlung. Vertragsinhalte und Vertragsbeendigungen regelt der Vorstand.
9.Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
10. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 10
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Jahresberichts, Planung und Durchführung der Veranstaltungen, Buchführung etc.
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben
- Repräsentation des Vereins
§ 11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand tritt mind. 4x im Jahr zusammen.
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem seiner stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Alle Vorstandsbeschlüsse müssen protokolliert werden.
§ 12
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitglieder und den Mitgliedern des Vorstandes zusammen.
2. Maßgebend für die Zahl der Delegierten ist die Mitgliederstärke des Mitglieds ( Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres)
a. bis zu 100 Kinder und Jugendliche - 2 Delegierte
b. bis zu 500 Kinder und Jugendliche - 3 Delegierte
c. über 500 Kinder und Jugendliche - 4 Delegierte
3. Mitglieder die Kinder und Jugendliche betreuen, aber selbst keine Kinder und Jugendliche als Mitglieder haben, dürfen 2 Delegierte entsenden.
4. Stimmrechtsübertragung unter den Mitgliedern des SJR sind unzulässig.
5. Jeder Delegierte verfügt über 1 Stimme. Stimmrechtsübertragung unter den Delegierten ist nicht möglich. Jeder Stimmberechtigte muss persönlich zur Wahrnehmung seines Stimmrechtes anwesend sein.
6. Jede Schule, bei der KGS jeder Schulzweig, kann einen stimmberechtigten Delegierten in die Mitgliederversammlung entsenden.
7. Über die Entsendung der Delegierten entscheidet jede Mitgliederorganisation in eigener Verantwortung.
8. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 13
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des/der Kassenwarts/inn
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl der 2 Kassenprüfer/in
- Wahl des Wahlleiter/in für Vorstandwahlen
- Genehmigung der Protokolle der Mitgliederversammlungen
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Diese müssen mindestens sieben Tage zuvor beim Vorstand schriftlich eingereicht werden
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über sonstige, vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Punkte
§ 14
Einberufung, Anträge, Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung und Protokoll
- Einberufung:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des SJR unter der Bekanntgabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung, schriftlich mittels Brief oder e-mail einberufen. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorliegen. Die Weitergabe an die Delegierten ist Sache der Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Für die Ladungsfrist, die Bekanntmachung und die Einberufung gelten die Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.. - Anträge:
Anträge des Vorstandes müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. - Beschlussfähigkeit:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und Delegierten beschlussfähig. Davon ausgenommen ist der Beschluss zur Auflösung des SJR. - Versammlungsleitung:
Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird er/sie durch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. Sind Vorsitzende/r und beide stellvertr. Vorsitzende/n verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Dem Versammlungsleiter stehen alle Befugnisse zu, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind; er übt das Hausrecht aus. Bei Vorliegen zwingender Gründe kann der Versammlungsleiter Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Er bestimmt, wann die unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird. - Beschlüsse:
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer/in entspricht der des Vorstandes. Die einmalige Wiederwahl eines/einer Kassenprüfers/in ist zulässig. Nach der ersten Wiederwahl scheidet ein/eine Kassenprüfer/in aus.
- Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 16
Satzungsänderung
Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 17
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 14 Abs. 3) beschlossen werden.
- Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von mind. neun Zehntel der abgegeben gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter/innen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Schneverdingen, die es zur Förderung der Jugendhilfe zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 18
Inkrafttreten
- Diese Satzung ist von der Vollversammlung am 05.05.2017 beschlossen worden.
- Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Schneverdingen den, 05.05.2017
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