Unsere Vereinssatzung
Satzung
des Stadtjugendring Schneverdingen e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Stadtjugendring Schneverdingen e.V. ist ein freiwilliger und unanhängiger Verein von Jugendgruppen und Vereinen, die in der Stadt Schneverdingen, in der Jugendarbeit tätig sind oder diese fördern und ihren Sitz in Schneverdingen haben.
Das Geschäftsjahr des Stadtjugendringes ist das Kalenderjahr.
§ 2
Wesen und Ziele des Vereins
Der Stadtjugendring hat die Aufgabe, das gegenseitige Verständnis unter den Mitgliedern, wach zu halten und zu fördern. Die Verbesserung der sozialen, geistigen, beruflichen und gesundheitlichen Lage der Jugend wird von ihm angestrebt. Er vertritt die im Stadtjugendring zusammengeschlossenen Mitglieder gegenüber den Erwachsenenorganisationen, Selbstverwaltungskörperschaften und Behörden.
Die Arbeit des Stadtjugendringes muss getragen sein von der Bereitschaft zum friedlichen und verständnisvollen Zusammenleben mit den Mitmenschen. Sie soll ohne Rücksicht auf politische, religiöse oder ethnische Unterschiede in gegenseitiger Achtung und Offenheit erfolgen. Bei der Auseinandersetzung ist die Achtung vor dem Andersdenkenden zu wahren.
Das Zusammenwirken an gemeinsamen Aufgaben erfolgt unter der Wahrung der organisatorischen, politischen und weltanschaulichen Eigenständigkeit der dem Stadtjugendring angeschlossenen Mitgliedern. Die Beschlüsse des Stadtjugendringes haben, soweit sie die einzelnen Mitglieder betreffen, empfehlenden Charakter.
Der Stadtjugendring unterstützt die organisierte und nichtorganisierte Jugend durch Aktionsprogramme.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Stimme des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit.
Der Stadtjugendring ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Stadtjugendringes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtjugendringes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 4
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Die Erfüllung des Zwecks des Stadtjugendringes ist nur gemeinsam mit anderen Jugendorganisationen möglich. Der Stadtjugendring strebt daher die Mitgliedschaft in allen übergeordneten Jugendorganisationen – wie z.B. im Kreisjugendring – an, die für die Durchführung der Aufgaben des Stadtjugendringes von Wichtigkeit sind. Für eine solche Mitgliedschaft in anderen Organisationen ist die Zustimmung der Vollversammlung erforderlich.
§ 5
Mitgliedschaft im Stadtjugendring
Mitglied im Stadtjugendring kann jede Organisation werden, die in der Stadt Schneverdingen tätig ist und ihren Sitz in Schneverdingen hat und den folgenden Anforderungen gerecht wird:
- Die Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland und des Grundgesetzes mit den darin
verankerten Grundrechten. - Den Nachweis erbringt, dass
- ein Jugendleben eigener Ordnung geführt wird
- Kinder oder Jugendarbeit durch den Verein gefördert wir
- schulische oder außerschulische Kinder oder Jugendarbeit gefördert wird
- ein verantwortungsbewusster Anteil am politischen Leben des Volkes, insbesondere der Jugend, genommen wird
- Die Bereitschaft, die Satzung des Stadtjugendringes anzuerkennen und bei der Erfüllung der Aufgaben des Stadtjugendringes entsprechend mitzuwirken.
- Die Aufnahme in den Stadtjugendring muss schriftlich beantragt werden.
- Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Stadtjugendring erlischt:
- durch den freiwilligen Austritt
- durch den Ausschluss aus dem Stadtjugendring
- Durch den Austritt oder Ausschluss bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen dem Stadtjugendring gegenüber unberührt. Ausgetretenen und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Stadtjugendring und seine Einrichtungen.
§ 7
Ausschluss aus dem Stadtjugendring
- Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied oder vom Vorstand des Stadtjugendringes gestellt werden. Jeder Ausschlussantrag muss schriftlich gestellt werden.
- Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
- Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
- Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat an Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
- Eine Vollversammlung ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
§ 8
Beiträge der Mitglieder
Der Stadtjugendring erhebt keine Beiträge von seinen Mitgliedern
§ 9
Organe des Stadtjugendringes
- Die Organe des Stadtjugendringes Schneverdingen sind:
- die Vollversammlung
- der Vorstand
- Die Zuständigkeit der Organe wird durch die Vorschriften dieser Satzung geregelt.
§ 10
Die Vollversammlung
- Die Vollversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitglieder und den Mitgliedern des Vorstandes zusammen.
- Maßgebend für die Zahl der Delegierten ist die Mitgliederstärke des Mitglieds ( Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres)
- bis zu 100 Kinder und Jugendliche - 2 Delegierte
- bis zu 500 Kinder und Jugendliche - 3 Delegierte
- c. über 500 Kinder und Jugendliche - 4 Delegierte
- Mitglieder die Kinder und Jugendliche betreuen, aber selbst keine Kinder und Jugendliche als Mitglieder haben, dürfen 2 Delegierte entsenden.
- Stimmrechtsübertragung unter den Mitgliedern des Stadtjugendringes sind unzulässig.
- Jede Schule, bei der KGS, jeder Schulzweig kann einen stimmberechtigten Delegierten in die Vollversammlung entsenden.
- Über die Entsendung der Delegierten entscheidet jede Mitgliederorganisation in eigener Verantwortung.
- Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres ist eine Vollversammlung einzuberufen.
- Die Vollversammlung findet öffentlich statt.
§ 11
Einberufung, Anträge, Beschlussfähigkeit und
Versammlungsleitung, Protokoll
- Einberufung:
Die Vollversammlung wird vom Vorstand des Stadtjugendringes unter der Bekanntgabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung, schriftlich mittels Brief und Bekanntgabe durch die Presse einberufen. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Vollversammlung den Mitgliedern vorliegen. Die Weitergabe an die Delegierten ist Sache der Mitglieder. - Aufgaben der Vollversammlung
- Die Vollversammlung ist das Beschlussorgan des Stadtjugendringes und stellt die Richtlinien für die Arbeit des Stadtjugendringes auf. Der Vorstand sorgt für die Bereitstellung der Unterlagen für die Beschlussfassung und hat die Durchführung der Beschlüsse zu überwachen.
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Jahresabschlusses.
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Bearbeitung von Anträgen der Mitglieder und des Vorstandes
- Wahrnehmung aller satzungsmäßigen Aufgaben (z.B. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Beitritt zu anderen Organisationen)
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung, Beratung und Beschlussfassung über sonstige, vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Punkte.
- Anträge:
- Anträge des Vorstandes müssen mit der Einladung zur Vollversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
- Anträge aus den Reihen der Mitgliedsorganisationen müssen mindestens sieben Tage vor dem Zusammentritt der Vollversammlung vorliegen.
- Beschlussfähigkeit:
Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und Delegierten beschlussfähig. Davon ausgenommen ist der Beschluss zur Auflösung des Stadtjugendringes. - Versammlungsleitung:
Der/die Vorsitzende leitet die Vollversammlung. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird er/sie durch eine/n stellvertretenden Vorsitzende/n vertreten. Sind Vorsitzende/r und beide stellvertr. Vorsitzende/n verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Dem Versammlungsleiter stehen alle Befugnisse zu, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind; er übt das Hausrecht aus. Bei Vorliegen zwingender Gründe kann der Versammlungsleiter Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Er bestimmt, wann die unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird. - Beschlüsse:
Über Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§12
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- Dem/der Vorsitzenden
- Zwei gleichberechtigten Stellvertreter/innen
- Dem/der Schriftführer/in
- Dem/der Kassenwart/in
Die Vollversammlung kann den Vorstand durch einen Beschluss mit 2/3 Mehrheit um eine Gerade Zahl von Beisitzern/innen erweitern. Der Vorstand kann für bestimmte Projekte Arbeitsgruppen berufen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der/die Vorsitzende und die beiden gleichberechtigten Stellvertreter/innen.
Der/die Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden sind zur alleinigen Vertretung des Stadtjugendringes berechtigt.
Für das Innenverhältnis gilt jedoch, dass regelmäßig der/die Vorsitzende und nur im Falle seiner/ihrer Verhinderung einer der beiden gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden den Stadtjugendring vertritt. - Scheidet der/die Vorsitzende, einer oder beide stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig aus, so ist unverzüglich in der vorgeschriebenen Frist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen. Die Ergänzungs- bzw. Neuwahl gilt nur für die laufende Amtsperiode.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes mit Ausnahme des/der Vorsitzenden und der gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Vorstand vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand selbständig. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung der Geschäfte, der Verwaltung des Vermögens und die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung des Stadtjugendringes. Er macht der Vollversammlung entsprechende Vorschläge für die Arbeit des Stadt-Jugendringes im Sinne der Vorschriften der § 2,3 und 4 dieser Satzung.
- Der Vorstand führt seine Sitzungen nach dem Stand der Geschäfte, mindestens viermal im Jahr, in regelmäßigen Abständen, durch.
§ 13
Kassenprüfer
Die Vollversammlung des Stadtjugendringes wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer.
Wiederwahl ist einmal zulässig.
§ 14
Satzungsänderung
Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Vollversammlung beschlossen werden.
§ 15
Auflösung des Stadtjugendringes
- Der Antrag auf Auflösung des Stadtjugendringes Schneverdingen kann nur von mindestens drei Mitgliederorganisationen gemeinsam unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden.
- Der Antrag auf Auflösung muss mindestens sechs Wochen vor der Abstimmung in der Vollversammlung gestellt sein und allen Mitgliedsorganisationen fristgerecht zur Kenntnis gebracht worden sein.
- Die Auflösung kann durch die Vollversammlung beschlossen werden, aus Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Stadtjugendringes angekündigt ist.
- Sind bei der ersten angesetzten Vollversammlung nicht mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Delegierten anwesend, muss eine zweite Vollversammlung mit Ankündigungsfrist von vier Wochen angesetzt werden. Diese zweite einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Beschluss auf Auflösung muss mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Stadtjugendringes e.V. oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fließt das vorhandene Vermögen der Stadt Schneverdingen oder deren rechtlichen Nachfolger zur Förderung der Jugendarbeit zu und darf ausschließlich und unmittelbar nur für diesen Zweck verwendet werden.
§ 16
Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung tritt nach Ihrer Annahme mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung tritt damit ab.
Schneverdingen 28.08.2001